Satzung der Sika Hegegemeinschaft Weserbergland

 

Präambel

 

Im Herbst 1933 ließ Freiherr von Wolff-Metternich ein ca. 100 Morgen großes Gatter im „Unteren Lau" zwischen Wehrden und Amelunxen errichten. Im November des gleichen Jahres setzte er zusammen mit dem Herzog von Corvey einen Hirsch, ein Alttier und ein Schmaltier sowie im Januar des darauffolgenden Jahres ein weiteres Alttier aus; welche zuvor von Carl Hagenbeck, Altona-Stellingen geliefert wurden.

 

Im Jahr 1945 schossen Angehörige der Besatzungsarmeen mit Militärwaffen auf das im Gatter befindliche Wild. Aus diesem Grund ließ der damalige Besitzer Philipp Freiherr von Wolff Metternich das Gatter entfernen. Zu diesem Zeitpunkt war der Bestand auf 35-45 Stück angewachsen, Damit war der Grundstein für das Sikawildvorkommen im Kreis Höxter gelegt.

 

 

 

 
 


Obwohl das Sikawild keine Ursprungsart für den Beverunger Raum darstellt, hat sich diese Hirschform in der Gemarkung Beverungen und den angrenzenden Regionen in das Beziehungsgefüge der abiotischen und biotischen Faktoren integriert.

 

Zudem war es in der Lage, sich den standörtlichen Gegebenheiten anzupassen bzw. hat sich wegen der annähernd ähnlichen abiotischen Struktur seines Herkunftsgebietes in der Region der Sika Hegegemeinschaft behaupten und fortpflanzen können. Dabei zeigt diese Hirschform Art bzw. rassentypische Verhaltensweisen, die es bei einer Erhaltung und Förderung dieser Spezies zu berücksichtigen gilt.

 

Das Sikawild ist nach seinem Aussetzen in die freie Wildbahn trotz seiner asiatischen Herkunft fester Bestandteil der einheimischen Schalenwildarten geworden. Seine Morphologie und Physiologie weisen das im Bereich der Sikawildhegegemeinschaft „Weserbergland" vorkommende Sikawild als Cervus nippon hortulorum aus, Dabei erzielt diese Hirschform in ihrer Physiognomie und Morphologie eine Stärke, die der des Ursprungsgebietes entspricht. Im

 

Ursprungsland in Japan ist diese Hirschart jedoch ausgerottet worden; insofern ist dieses Sikawildvorkommen in freier Wildbahn nur noch im Raum Weserbergland mit Ausnahme von nicht registrierten Einzelexemplaren vorhanden. Die Erhaltung des Cervus nippon horlulorum in freier Wildbahn ist daher vorrangig,

 

Die in der Anlage aufgeführten Mitglieder der Sikahegegemeinschaft Weserbergland

 

des Verbreitungsgebietes Beverungen (gem. Anlage 3 zu § 41 DVO LJG NRW) für die Wildart Sika nippon hortulorum

 

haben in ihrer Versammlung am 06.07.2018 beschlossen, sich für ihre Vereinigung die folgende Satzung als Ersatz der bisherigen Satzung zu geben:

 

SATZUNG

 

der Hegegemeinschaft Sikawild Weserbergland

 

§ 1

 

Name, Sitz, Rechtsform

 

(1)            Die Vereinigung trägt den Namen Sika-Hegegemeinschaft Weserbergland.

 

Sie hat ihren Sitz in 37683 Beverungen.

 

Sie ist eine Hegegemeinschaft im Sinn des § 10 a des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und des § 8 des Landesjagdgesetzes (LJG-NRW).

 

Die Vereinigung wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

 

Gemeinnützigkeit

 

  1. Die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der Vereinigung dient ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinn der Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke.

  2. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.

 

§ 3

 

Zweck und Aufgaben

 

(1) Zweck der Vereinigung ist die gemeinsame Hege und Jagdausübung der großräumig lebenden Schalenwildart Sikawild in dem Verbreitungsgebiet Beverungen (gem. Anlage 3 zu § 41 DVO LJG-NRW)

 

 

 

im Sinne von

 

§ 1 Absatz 2 BJagdG; d. h. die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen

 

 

 

 
 


Verhältnissen angepassten und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden,

 

sowie nach der Zielsetzung des

 

§ 1 Absatz 3 Nummer 4 LJG-NRW; d. h. der Wildbestand ist so zu bewirtschaften, dass das Ziel sich natürlich verjüngende Wälder ermöglicht wird.

 

(2) Die Hegegemeinschaft für Schalenwild hat gemäß § 8 Absatz 1 LJG- NRW die nachfolgenden Aufgaben nach wildbiologischen Erkenntnissen zu erfüllen.

 

1.              Gemeinsame Ermittlung der Höhe des Wildbestandes,

 

2.              Durchführung gemeinsamer Hegemaßnahmen,

 

3.              Abstimmung von Abschussplänen, Fütterungsstandorten und Jagdmethodik,

 

4.              Hinwirken auf die Erfüllung der Abschusspläne,

 

5.              Aufstellung eines jährlichen Gesamtabschussplanes oder eines   Periodenabschussplanes gemäß § 22 Absatz 2 und 3 LJG-NRW,

 

6.              Erbringung von Abschussnachweisen.

 

 

 

 

 

 

 

Das Hegeziel der Hegegemeinschaft wird durch die nachfolgenden Maßnahmen unterstützt:

 

1.          Erarbeitung von einem Revier übergreifenden Bejagungskonzept,

 

2.          Erfassung der Strecke nach Anzahl, Alter und Geschlecht,

 

3.          Überwachung der Durchführung des Abschusses, insbesondere durch körperlichen Nachweis,

  

4.          Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen einschließlich einer jährlichen Lehr- und Hegeschau,

 

5.          Erstellung von Konzepten zur Verbesserung des Lebensraumes, insbesondere der Äsungsverhältnisse und zur Balance zwischen Wildbestand und Lebensraum, zum Beispiel durch die Erarbeitung eines Lebensraumgutachtens,

 

6.          Abstimmung eines Fütterungskonzeptes hinsichtlich des Fütterungszeitraumes, der Anzahl und Standorte der Fütterungseinrichtungen sowie der Futtermittel,

 

7.            Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Jägerinnen und Jägern und den

 

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Verbreitungsgebiet,

 

8.          Förderung von Vereinbarungen über die Wildfolge,

 

9.          Zusammenarbeit mit den anerkannten Schweißhundführern,

 

10.        Unterstützung jagdwissenschaftlicher Forschungsprojekte,

 

11.        Information von Jägerinnen und Jägern sowie der Öffentlichkeit,

 

12.        Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Tourismus und Naturschutz.

 

§ 4

 

Mitglieder

 

(1)          Ordentliche Mitglieder

 

Jagdausübungsberechtigte der Jagdbezirke und Reviere innerhalb des Gebietes der Vereinigung können ordentliche Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt, Der Beitritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

 (2)          Entsandte Mitglieder

 

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken im Gebiet der Hegegemeinschaft sowie die Jagdgenossenschaften der betroffenen Jagdbezirke sind gemäß § 8 Absatz 2 LJG-NRW berechtigt, je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Hegegemeinschaft zu entsenden.

 

(3)            Fördernde Mitglieder

 

Inhaberinnen und Inhaber von Jagderlaubnisscheinen, bestätigte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher, Forstbedienstete oder sonstige Personen, welche die Arbeit der Hegegemeinschaft unterstützen, können auf Antrag förderndes Mitglied werden.

 

Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, im Fall der Ablehnung die Mitgliederversammlung, Die Mitgliedschaft wird mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme wirksam.

 

(4)          Rechte

 

Mitglieder gemäß Absatz 2 und 3 haben auf der Mitgliederversammlung ein Rede- und Antragsrecht sowie ein Stimmrecht. Doppelmitgliedschaften gemäß den Absätzen I bis 3 sind nicht zulässig. Wird ein Mitglied im Sinn des Absatzes 2 oder 3 in den Vorstand gewählt, erhält es die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.

 

§ 5

 

Ausscheiden

 

(1) Die ordentliche, fördernde und entsandte Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes sowie durch Kündigung oder Ausschluss. Die ordentliche Mitgliedschaft endet außerdem zu dem Zeitpunkt, in dem das Jagdausübungsrecht des Mitgliedes im Gebiet der Vereinigung erlischt.

 

(2) Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Sie ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich.

 

(3) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

 

1. ihm der Jagdschein unanfechtbar versagt oder entzogen worden ist,

 

2. es schwer oder wiederholt gegen die satzungsgemäßen Ziele verstoßen hat.

 

Vor der Entscheidung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

 

(4)         Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

 

Organe

 

Die Vereinigung hat folgende Organe:

 

1.          Vorstand,

 

2.          Mitgliederversammlung.

 

§ 7

 

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus

           1.      der oder dem Vorsitzenden,

    2.     der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    3.     der Schriftführerin oder dem Schriftführer,

    4      der Kassenführerin oder dem Kassenführer,

           5.      der Vertreterin oder dem Vertreter der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

    Die Ämter zu 3 und 4 können auch von einer Person im Rahmen einer Geschäftsführung wahrgenommen werden. Dem Geschäftsführer können durch Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen können die notwendig entstandenen Kosten und Auslagen erstattet werden

  3. Gesetzliche Vertretung der Vereinigung im Sinn des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, von denen mindestens eines die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.

  4. Der Vorstand vertritt die Vereinigung, erledigt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Dabei obliegen ihm alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,

  5. Der Vorstand kann Verpflichtungen für die Vereinigung nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr, aus aktuellem Anlass oder sonst auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuberufen,

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über

           1.      Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

          2.      Wahl der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,

    3.     Änderung der Satzung,

    4.     Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

    5,     Festsetzung des Haushaltsplanes,

    6.     Billigung der Haushaltsrechnung,

    7.      Erhebung von Umlagen,

    8.     Wahrnehmung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2,

    9.     einzelne Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die sie sich ihrer

    Beschlussfassung vorbehalten hat, oder die sie auf den Vorstand überträgt,

    10.  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in den satzungsgemäß bestimmten Fällen,

    11.   Auflösung der Vereinigung,

  3. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen

    Mitglieder anwesend oder vertreten und mindestens die Hälfte der beteiligten Jagdbezirke und Reviere repräsentiert ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

    (5)        Jedes ordentliche Mitglied hat für jede angefangene 100 Hektar jagdlich nutzbare Fläche eine Stimme. Weiterhin erhält jedes fördernde Mitglied und jedes entsandte Mitglied eine Stimme,

 

  1. Sind mehrere Personen in einem Jagdbezirk oder einem Revier jagdausübungsberechtigt, so steht ihnen gemeinsam nur eine Stimme zu; sie können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Nicht anwesende Mitpächterinnen oder Mitpächter und Mitinhaberinnen oder Mitinhaber von Eigenjagdbezirken müssen die Stimmabgabe der anwesenden Mitberechtigten gegen sich gelten lassen. Entgegen Satz 2 abgegebene Stimmen gelten als nicht abgegeben.

  2. Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch ein Von ihm benannten Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform und ist der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter vor Eintritt in die Tagesordnung vorzulegen.

  3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

  4. Die Auflösung der Vereinigung kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

  5. Über den wesentlichen Hergang und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zusammen mit der Anwesenheitsliste der unteren Jagdbehörde vorzulegen sind.

    § 9

 

Wirtschaftsführung

 

  1. Geschäftsjahr und Haushaltsjahr sind das Jagdjahr.

  2. Zur Bestreitung der notwendigen sächlichen Kosten kann von den Mitgliedern ein jährlicher Beitrag erhoben werden. Für die Durchführung besonderer Vorhaben können von den ordentlichen Mitgliedern zweckgebundene Umlagen erhoben werden.

    (3)         Die Ausgaben der Vereinigung zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sind auf die notwendigen Sachausgaben zu beschränken. Der Vorstand darf Zahlungsverpflichtungen nur eingehen, soweit hierfür Deckungsmittel im Haushaltsplan vorgesehen sind. Ausgaben dürfen außer zur Erfüllung rechtmäßig begründeter Ansprüche nur geleistet werden, wenn die benötigten Kassenmittel tatsächlich verfügbar sind.

    (4)        Die Mitgliederversammlung wählt jährlich im Voraus zwei Kassenprüferinnen oder

    Kassenprüfer, die die Einnahmen und Ausgaben prüfen. Sie berichten über das Ergebnis der

    Prüfung vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

    § 10

 

Auflösung

 

Nach dem Beschluss über die Auflösung der Vereinigung führt der Vorstand die Liquidation durch.

 

Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen ist gemäß Beschluss der

 

Mitgliederversammlung an den Hegering Beverungen e.V., zu übertragen.

 

§ 11

 

Schlussbestimmungen

 

  1. Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung in der Mitgliederversammlung vom 06.07.2018 und der Unterzeichnung durch die Mitglieder des Vorstandes in Kraft.

  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten aus oder aufgrund dieser Satzung ist der Sitz der Vereinigung,

     

     

    Beverungen, den

    Der Vorstand

    Christoph Kieneke, Hubertus Kieneke, Detlef Dragan, Klaus Süring

    Anlage:

    Einladung und Protokoll der Versammlung und Anwesenheitsliste der Mitglieder,

    Diese Satzung hat der unteren Jagdbehörde in Höxter vorgelegen und wurde gemäß § 8 Absatz 7 LJG-NRW geprüft.

    Die Satzung entspricht den Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 LJG-NRW und wird mit Zustimmung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung als die zuständige Hegegemeinschaft gemäß § 8 Absatz 7 LJG-NRW für den nachfolgenden Bereich anerkannt:

    Verbreitungsgebiet Sikawild Beverungen gemäß Anlage 3 zu § 41 DVO LJG-NRW

    Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der wesentlichen Voraussetzungen entfällt oder Auflagen nicht erfüllt werden, Jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen

    Voraussetzung ist der unteren Jagdbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Untere Jagdbehörde

    Kreis Höxter - Der Landrat

 

19.10.2018

 

Datum            Unterschrift